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(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde4 VGÜ-VO seit 31.05.2024 weggefallen.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der DienstnehmerInnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen DienstgeberInnen dafür sorgen, dass die DienstnehmerInnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 134 Abs. 7 STLAO unterziehen können. Die Auslösewerte betragen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006
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(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde4 VGÜ-VO seit 31.05.2024 weggefallen.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der DienstnehmerInnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen DienstgeberInnen dafür sorgen, dass die DienstnehmerInnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 134 Abs. 7 STLAO unterziehen können. Die Auslösewerte betragen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006