§ 18 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Meldungen gemäß § 17 § 18 StDSGsind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen,

wenn das Vorabkontrollverfahren die Zulässigkeit der Datenanwendung ergeben hat oder

zwei Monate nach Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 17 Abs. 3 erteilt wurde.

Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.

(2) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszuges mitzuteilen seit 24.05.2018 weggefallen.

(3) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

(4) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des Eingetragenen oder in den Fällen der Abs. 5 und 6 von Amts wegen durchzuführen.

(5) Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.

(6) Werden der Datenschutzbehörde andere als die in Abs. 5 bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzbehörde ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.

(7) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
(1) Meldungen gemäß § 17 § 18 StDSGsind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen,

wenn das Vorabkontrollverfahren die Zulässigkeit der Datenanwendung ergeben hat oder

zwei Monate nach Einlangen der Meldung bei der Datenschutzbehörde verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 17 Abs. 3 erteilt wurde.

Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.

(2) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszuges mitzuteilen seit 24.05.2018 weggefallen.

(3) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

(4) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des Eingetragenen oder in den Fällen der Abs. 5 und 6 von Amts wegen durchzuführen.

(5) Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.

(6) Werden der Datenschutzbehörde andere als die in Abs. 5 bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzbehörde ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.

(7) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

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