§ 29 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 5 zu sein oder ohne Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 oder § 9 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 10 Abs.1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 10 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 10 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 10 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 11 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 12 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 13 überlässt,

11.

den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 14 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 15 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 16 Abs. 1 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 16 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 16 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 17 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 18 Abs.1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 19 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 19 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen gemäß § 19 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 20 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 20 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen, Bescheiden oder Erkenntnissen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7300,– zu bestrafen.

(2) Die Strafgelder fließen dem Land zu§ 29 Stmk.

Anm TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 07.10.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 5 zu sein oder ohne Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 7 Abs. 2 oder § 9 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 10 Abs.1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 10 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 10 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 10 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 11 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 12 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 13 überlässt,

11.

den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 14 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 15 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 16 Abs. 1 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 16 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 16 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 17 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 18 Abs.1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 19 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 19 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen gemäß § 19 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 20 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 20 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen, Bescheiden oder Erkenntnissen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7300,– zu bestrafen.

(2) Die Strafgelder fließen dem Land zu§ 29 Stmk.

Anm TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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