§ 5 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Daten dürfen nur

1.

nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2.

für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 zulässig;

3.

verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4.

so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5.

so lange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

(2) Für den privaten Bereich können die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen durch Verhaltensregeln festlegen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist§ 5 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt wurden und diese ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes als gegeben erachtet hat.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.2001 bis 24.05.2018
(1) Daten dürfen nur

1.

nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2.

für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 zulässig;

3.

verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4.

so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5.

so lange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

(2) Für den privaten Bereich können die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen durch Verhaltensregeln festlegen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist§ 5 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt wurden und diese ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes als gegeben erachtet hat.

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