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(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.
(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
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(3) Weiters ist zum Schutz der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
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(4) Die Bestimmungen des AbsSbg. 3 ZKPSG seit 06.08.2025 weggefallen. 1 gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 können von der Landesregierung nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden, wenn die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühende Pflanzen zur Verhinderung größerer volkswirtschaftlicher Schäden bei der Bekämpfung besonderer Kulturpflanzenschädlinge unvermeidbar ist.
(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.
(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
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(3) Weiters ist zum Schutz der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
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(4) Die Bestimmungen des AbsSbg. 3 ZKPSG seit 06.08.2025 weggefallen. 1 gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 können von der Landesregierung nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden, wenn die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühende Pflanzen zur Verhinderung größerer volkswirtschaftlicher Schäden bei der Bekämpfung besonderer Kulturpflanzenschädlinge unvermeidbar ist.