Art. 12 St-GruVe-VE Pflicht zur Antragstellung

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörigeWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

1.

dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheiddie Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder eineeiner Bestätigung der Behörde im SinneSinn des ArtikelsArt. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 über seinen Erwerb oder eineeiner Erklärung im SinneSinn des ArtikelsArt. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegenzu beantragen oder

2.

die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrags sowie einen Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1Verbücherung nach Z 1 bis 3 über den Erwerb des anderes oder eine Erklärung dieses anderen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegenzu beantragen hat.

(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigungim Sinn des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinne des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen AbschlußAbschluss dieses Verfahrens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016

(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörigeWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

1.

dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheiddie Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder eineeiner Bestätigung der Behörde im SinneSinn des ArtikelsArt. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 über seinen Erwerb oder eineeiner Erklärung im SinneSinn des ArtikelsArt. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegenzu beantragen oder

2.

die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrags sowie einen Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1Verbücherung nach Z 1 bis 3 über den Erwerb des anderes oder eine Erklärung dieses anderen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegenzu beantragen hat.

(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigungim Sinn des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinne des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen AbschlußAbschluss dieses Verfahrens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017

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