§ 2 VEXAT LuFw EU-Recht

Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung wirdwerden folgende RichtlinieRichtlinien der Europäischen GemeinschaftUnion umgesetzt:

1.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. L 134 vom 7. Juni 2000.

2.

Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16Anm. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und: in der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. L 134 vom 7. Juni 2000.Fassung LGBl. Nr. 41/2017

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 01.08.2005 bis 31.05.2017

Durch diese Verordnung wirdwerden folgende RichtlinieRichtlinien der Europäischen GemeinschaftUnion umgesetzt:

1.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. L 134 vom 7. Juni 2000.

2.

Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16Anm. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und: in der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. L 134 vom 7. Juni 2000.Fassung LGBl. Nr. 41/2017

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