§ 2 VEXAT LuFw EU-Recht

VEXAT LuFw - Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. L 134 vom 7. Juni 2000.

2.

Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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