§ 15 KuKuFöG 2005 Übergangsbestimmungen zur Novelle

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2013 bis 31.12.9999

(1) DerDie gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Steiermärkischen Kulturförderungsgesetzes 1985 eingerichtete Joanneumsfonds wird inFörderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den gemäß § 13 dieses Gesetzes eingerichteten Joanneumsfonds übergeleitet. Die zum Zeitpunkt des InkrafttretensBestimmungen dieses Gesetzes im bisherigen Fonds vorhandenen Mittel sind in den neuen Fonds einzubringenzu ergänzen.

(2) Der Landeskulturbeirat,Die gemäß § 9 in der Förderbeirat und dieFassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

(3) Der gemäß § 6 des Steiermärkischen Kulturförderungsgesetzes 1985 eingerichtete Landeskulturbeirat bleibt bis zur Bestellung des Landeskulturbeirates nach diesem Gesetz bestehen, aber höchstens bis zu zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingebrachten Förderungsansuchen werden bis zur Bestellung des Förderbeirateszum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Kulturförderungsgesetzes 1985 abgewickeltdieses Gesetzes tätig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013

Stand vor dem 06.02.2013

In Kraft vom 01.12.2005 bis 06.02.2013

(1) DerDie gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Steiermärkischen Kulturförderungsgesetzes 1985 eingerichtete Joanneumsfonds wird inFörderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den gemäß § 13 dieses Gesetzes eingerichteten Joanneumsfonds übergeleitet. Die zum Zeitpunkt des InkrafttretensBestimmungen dieses Gesetzes im bisherigen Fonds vorhandenen Mittel sind in den neuen Fonds einzubringenzu ergänzen.

(2) Der Landeskulturbeirat,Die gemäß § 9 in der Förderbeirat und dieFassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

(3) Der gemäß § 6 des Steiermärkischen Kulturförderungsgesetzes 1985 eingerichtete Landeskulturbeirat bleibt bis zur Bestellung des Landeskulturbeirates nach diesem Gesetz bestehen, aber höchstens bis zu zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingebrachten Förderungsansuchen werden bis zur Bestellung des Förderbeirateszum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Kulturförderungsgesetzes 1985 abgewickeltdieses Gesetzes tätig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013

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