§ 6 KuKuFöG 2005 Fachliche Beurteilung der finanziellen Förderungen

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.500 Euro verpflichtet,

1.

das gemäß § 5 mängelfreie und vollständige Ansuchen inhaltlich zu prüfen,

2.

ein Gutachten zu beschließen, das auch einen Vorschlag für die Mittelvergabe enthält (Entscheidungsempfehlung), und

3.

das Ansuchen samt dem schriftlichen Gutachten an die Landesregierung weiterzuleiten.

(3) Soweit dies zur Endbegutachtung eines Förderansuchens erforderlich ist, kann dasDas Kulturkuratorium dashat Ansuchen zu einerum mehrjährige Förderung zur Vorbegutachtung an die Fachexpertinnen/Fachexperten (§ 11) des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche zu übertragen. Sofern es sich nicht um mehrjährige Förderansuchen handelt, kann das Ansuchen an die Fachexpertinnen/Fachexperten übertragen werden, soweit dies zur Endbegutachtung erforderlich ist. Diese haben ein Gutachten zu beschließen und spätestens binnen vier Wochen an das Kulturkuratorium zu übermitteln.

(4) Das Kulturkuratorium darf ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor es nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 07.02.2013 bis 31.12.2016

(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.500 Euro verpflichtet,

1.

das gemäß § 5 mängelfreie und vollständige Ansuchen inhaltlich zu prüfen,

2.

ein Gutachten zu beschließen, das auch einen Vorschlag für die Mittelvergabe enthält (Entscheidungsempfehlung), und

3.

das Ansuchen samt dem schriftlichen Gutachten an die Landesregierung weiterzuleiten.

(3) Soweit dies zur Endbegutachtung eines Förderansuchens erforderlich ist, kann dasDas Kulturkuratorium dashat Ansuchen zu einerum mehrjährige Förderung zur Vorbegutachtung an die Fachexpertinnen/Fachexperten (§ 11) des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche zu übertragen. Sofern es sich nicht um mehrjährige Förderansuchen handelt, kann das Ansuchen an die Fachexpertinnen/Fachexperten übertragen werden, soweit dies zur Endbegutachtung erforderlich ist. Diese haben ein Gutachten zu beschließen und spätestens binnen vier Wochen an das Kulturkuratorium zu übermitteln.

(4) Das Kulturkuratorium darf ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor es nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013

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