Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2026
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines vollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.Voraussetzung für die finanzielle Förderung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) durch das Land ist die Einbringung eines vollständigen Ansuchens (Absatz 2,) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen, Förderungen des Landes und anderer Rechtsträger usw. zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4)Absatz 4,Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss Gewähr dafür bieten, dass sie/er die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
(5)Absatz 5,Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers zu binden,
1.Ziffer einsdie Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden,
2.Ziffer 2rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen,
3.Ziffer 3der allfälligen finanziellen Kontrolle durch die Landesregierung zuzustimmen und
4.Ziffer 4im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingungen (Z. 1 bis 3) die gewährten Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten.im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingungen (Ziffer eins bis 3) die gewährten Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten.
(6)Absatz 6,Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.Die Gewährung der Förderung ist über Absatz 5, hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch das Kulturkuratorium, so ist dessen Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Antrags (Abs. 2) mitzuteilen. Für den Fall, dass Einreichtermine festgelegt werden, beginnt die Frist von 14 Wochen mit dem jeweiligen Einreichtermin, vorausgesetzt der Antrag ist vollständig und mängelfrei (Abs. 2).Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch das Kulturkuratorium, so ist dessen Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Antrags (Absatz 2,) mitzuteilen. Für den Fall, dass Einreichtermine festgelegt werden, beginnt die Frist von 14 Wochen mit dem jeweiligen Einreichtermin, vorausgesetzt der Antrag ist vollständig und mängelfrei (Absatz 2,).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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