§ 18 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau/dem Obmann der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz)§ 18 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest je drei Mitglieder für die Kurie des Landes und für die Kurie der Sozialversicherung anwesend sind. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig, wenn sie schriftlich für den Einzelfall erfolgt.

(3) Für die Beschlussfassung ist Einvernehmen zwischen den jeweils als eine Kurie zusammengetretenen Vertreterinnen/Vertretern des Landes und der Sozialversicherung erforderlich. Hierzu haben die Vertreterinnen/Vertreter des Landes innerhalb ihrer Kurie eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Für die Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung gilt Entsprechendes nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

(4) Für das Einvernehmen gem. Abs. 3 ist innerhalb der Kurie des Landes eine Stimmenmehrheit erforderlich, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

(5) Die Vertreterin/Der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung der Vertreterin/des Vertreters des Bundes an der Sitzung kann diese/dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Veto einbringen.

(6) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und einvernehmlich zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der Sozialversicherung und des Landes vorzulegen. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gem. § 19.

(7) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist jedenfalls festzulegen, dass die Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich einzuladen und diese vorzubereiten haben. Weiters ist festzuhalten, dass bei schriftlicher Beschluss-fassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist.

(8) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission kann ein Präsidium aus dem Kreis der Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vorgesehen werden. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten kann die Landes-Zielsteuerungskommission Beiräte einrichten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau/dem Obmann der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz)§ 18 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest je drei Mitglieder für die Kurie des Landes und für die Kurie der Sozialversicherung anwesend sind. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig, wenn sie schriftlich für den Einzelfall erfolgt.

(3) Für die Beschlussfassung ist Einvernehmen zwischen den jeweils als eine Kurie zusammengetretenen Vertreterinnen/Vertretern des Landes und der Sozialversicherung erforderlich. Hierzu haben die Vertreterinnen/Vertreter des Landes innerhalb ihrer Kurie eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Für die Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung gilt Entsprechendes nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

(4) Für das Einvernehmen gem. Abs. 3 ist innerhalb der Kurie des Landes eine Stimmenmehrheit erforderlich, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

(5) Die Vertreterin/Der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung der Vertreterin/des Vertreters des Bundes an der Sitzung kann diese/dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Veto einbringen.

(6) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und einvernehmlich zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der Sozialversicherung und des Landes vorzulegen. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gem. § 19.

(7) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist jedenfalls festzulegen, dass die Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich einzuladen und diese vorzubereiten haben. Weiters ist festzuhalten, dass bei schriftlicher Beschluss-fassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist.

(8) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission kann ein Präsidium aus dem Kreis der Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vorgesehen werden. Zur Beratung einzelner Angelegenheiten kann die Landes-Zielsteuerungskommission Beiräte einrichten.

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