§ 24 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Finanzrahmenvertrag hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes:

a)

der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen und

d)

die aus lit. c abzuleitenden jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte, die aus den jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung abzuleiten sind;

2.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung im Land:

a)

den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung und

d)

die aus lit. c abzuleitenden jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte je Träger der sozialen Krankenversicherung auf Landesebene;

3.

Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und Z 2 für das Land;

4.

Investitionen getrennt nach Land und Sozialversicherung;

5.

verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen von im Rahmen der Zielsteuerungsverträge und durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.

(2) Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen§ 24 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen des Fonds und des Landes/ der Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremd-leistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.

(3) Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:

a)

Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“ und „Versorgungsprozesse“ sowie

b)

deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Der Finanzrahmenvertrag hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes:

a)

der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen und

d)

die aus lit. c abzuleitenden jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte, die aus den jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung abzuleiten sind;

2.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung im Land:

a)

den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode,

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention,

c)

die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung und

d)

die aus lit. c abzuleitenden jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte je Träger der sozialen Krankenversicherung auf Landesebene;

3.

Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und Z 2 für das Land;

4.

Investitionen getrennt nach Land und Sozialversicherung;

5.

verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen von im Rahmen der Zielsteuerungsverträge und durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.

(2) Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen§ 24 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen des Fonds und des Landes/ der Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremd-leistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.

(3) Die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:

a)

Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“ und „Versorgungsprozesse“ sowie

b)

deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich.

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