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(1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln haben, insofern ihnen durch dieses Gesetz nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,
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(2) Alle Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten haben ferner
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(3) Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werdenSbg. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, dem Gemeinderat, der vor seiner Beschlußfassung die Bezirksbauernkammer und die in der Gemeinde bestehenden, auf Grund des § 29 des Landwirtschaftskammergesetzes anerkannten Obst- und Gemüsebauvereine zu hören hatKPSG seit 06.08.2025 weggefallen.
(1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln haben, insofern ihnen durch dieses Gesetz nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,
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(2) Alle Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten haben ferner
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(3) Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werdenSbg. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, dem Gemeinderat, der vor seiner Beschlußfassung die Bezirksbauernkammer und die in der Gemeinde bestehenden, auf Grund des § 29 des Landwirtschaftskammergesetzes anerkannten Obst- und Gemüsebauvereine zu hören hatKPSG seit 06.08.2025 weggefallen.