§ 1 Sbg. KennV (weggefallen)

Salzburger Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung –§ 1 Sbg. KennV), BGBl II Nr 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 184/2015, einschließlich deren Anhänge findet auf Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen im Sinn von § 2 Z 5, 7 und 8 BSG sowie auf Arbeitsstätten im Sinn von § 99 Abs seit 30.04.2021 weggefallen. 1 und 2 LArbO 1995 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung:

1.

An Stelle der in der KennV verwendeten Begriffe “Arbeitgeber/innen” und “Arbeitnehmer/innen” treten die Begriffe “Dienstgeber/innen” bzw “Bedienstete”.

2.

Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 und 3 sowie 8 KennV finden keine Anwendung.

3.

Die Verweisung im § 7 Abs. 1 KennV auf § 12 ASchG gilt als Verweisung auf § 10 BSG bzw auf § 95 LArbO 1995.

4.

Die Verweisung im § 7 Abs. 2 KennV auf § 14 ASchG gilt als Verweisung auf § 12 BSG bzw auf § 95b LArbO 1995.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 25.02.2016 bis 30.04.2021
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung –§ 1 Sbg. KennV), BGBl II Nr 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 184/2015, einschließlich deren Anhänge findet auf Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen im Sinn von § 2 Z 5, 7 und 8 BSG sowie auf Arbeitsstätten im Sinn von § 99 Abs seit 30.04.2021 weggefallen. 1 und 2 LArbO 1995 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung:

1.

An Stelle der in der KennV verwendeten Begriffe “Arbeitgeber/innen” und “Arbeitnehmer/innen” treten die Begriffe “Dienstgeber/innen” bzw “Bedienstete”.

2.

Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 und 3 sowie 8 KennV finden keine Anwendung.

3.

Die Verweisung im § 7 Abs. 1 KennV auf § 12 ASchG gilt als Verweisung auf § 10 BSG bzw auf § 95 LArbO 1995.

4.

Die Verweisung im § 7 Abs. 2 KennV auf § 14 ASchG gilt als Verweisung auf § 12 BSG bzw auf § 95b LArbO 1995.

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