§ 3 Sbg. EZG

Salzburger Ehrenzeichengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Ehrenzeichen des Landes Salzburg

§ 3

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg wirdkann für hervorragende, durch öffentliches oder privates Wirken erworbene Verdienste um das LandAnsehen des Landes Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen werden.

(2) Das Ehrenzeichen darf nur verliehen werden, wenn die Verdienste nicht durch andere Auszeichnungen des Landes gewürdigt werden.

(3) Die Verleihung der einzelnen Stufen des Ehrenzeichens richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste. An eine bereits mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person darf das Ehrenzeichen einer höheren Stufe erst verliehen werden, wenn seither mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen ist.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.06.2001 bis 30.09.2007

Ehrenzeichen des Landes Salzburg

§ 3

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg wirdkann für hervorragende, durch öffentliches oder privates Wirken erworbene Verdienste um das LandAnsehen des Landes Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen werden.

(2) Das Ehrenzeichen darf nur verliehen werden, wenn die Verdienste nicht durch andere Auszeichnungen des Landes gewürdigt werden.

(3) Die Verleihung der einzelnen Stufen des Ehrenzeichens richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste. An eine bereits mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person darf das Ehrenzeichen einer höheren Stufe erst verliehen werden, wenn seither mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten