§ 3 Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Ehrenzeichen des Landes Salzburg

 

§ 3

 

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg kann für hervorragende, durch öffentliches oder privates Wirken erworbene Verdienste um das Ansehen des Landes Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen werden.

 

(2) Das Ehrenzeichen darf nur verliehen werden, wenn die Verdienste nicht durch andere Auszeichnungen des Landes gewürdigt werden.

 

(3) Die Verleihung der einzelnen Stufen des Ehrenzeichens richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste. An eine bereits mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person darf das Ehrenzeichen einer höheren Stufe erst verliehen werden, wenn seither mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen ist.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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