§ 12 Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zuständigkeit

 

§ 12

 

(1) Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch die Landesregierung.

 

(2) Im Fall der Verleihung einer Auszeichnung ist dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen oder der Medaille eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.

In Kraft seit 01.06.2001 bis 31.12.9999
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