§ 7a Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Pro Caritate-Verdienstzeichen

 

§ 7a

 

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt wird das Pro Caritate-Verdienstzeichen des Landes Salzburg (Pro Caritate-Verdienstzeichen) verliehen.

 

(2) Das Pro Caritate-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich um die soziale Wohlfahrt im Land Salzburg durch entsprechende Tätigkeit in karitativen Einrichtungen oder durch deren Unterstützung besondere Verdienste erworben haben.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7a Sbg. EZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7a Sbg. EZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7a Sbg. EZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7a Sbg. EZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7a Sbg. EZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. EZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. EZG
§ 8 Sbg. EZG