§ 17 LTUA-VO

Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

Protokollierung

§ 17

(1) Die Beweisaufnahmen werden von der LandtagskanzleiLandtagsdirektion wörtlich protokolliert. Zu diesem Zweck darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(2) Das übertragene Protokoll ist der Auskunftsperson bzw dem Sachverständigen auf deren bzw dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Richter.

(3) Je eine Ausfertigung des verifizierten Protokolls ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 27.04.1999 bis 30.04.2008

Protokollierung

§ 17

(1) Die Beweisaufnahmen werden von der LandtagskanzleiLandtagsdirektion wörtlich protokolliert. Zu diesem Zweck darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(2) Das übertragene Protokoll ist der Auskunftsperson bzw dem Sachverständigen auf deren bzw dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Richter.

(3) Je eine Ausfertigung des verifizierten Protokolls ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung zu stellen.

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