§ 3 BSAV (weggefallen)

Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Arbeitstisch und Arbeitsfläche

§ 3 BSAV

(1) Der Arbeitstisch bzw die Arbeitsfläche muss eine ausreichende große und reflexionsarme Oberfläche besitzen sowie eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Wenn ein Manuskripthalter verwendet wird, muss dieser stabil und verstellbar sein. Er ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich vermieden werden können.

(3) Für eine bequeme Arbeitshaltung muss ausreichender Raum vorhanden sein. Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Bediensteten ein Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.10.2001 bis 30.04.2021
Arbeitstisch und Arbeitsfläche

§ 3 BSAV

(1) Der Arbeitstisch bzw die Arbeitsfläche muss eine ausreichende große und reflexionsarme Oberfläche besitzen sowie eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen seit 30.04.2021 weggefallen.

(2) Wenn ein Manuskripthalter verwendet wird, muss dieser stabil und verstellbar sein. Er ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich vermieden werden können.

(3) Für eine bequeme Arbeitshaltung muss ausreichender Raum vorhanden sein. Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um dem Bediensteten ein Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.

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