§ 5 Sbg. VLNFA (weggefallen)

Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Anerkennung von Zeugnissen, Befähigungs- und sonstigen

Ausbildungsnachweisen

§ 5

(1) Als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten:

1.

Zeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die ausgestellt bzw anerkannt worden sind:

a)

auf Grund der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung von den zuständigen Stellen; oder

b)

auf Grund der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1975, BGBl Nr 441, über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten;

2.

Bescheide gemäß § 113 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 147/2006.

(2) Ausländische Zeugnisse, Befähigungs- und sonstige Ausbildungsnachweise, die nicht nach Abs 1 als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten, sind als solche von der Landesregierung anzuerkennen, wenn die Anerkennung nur für den Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes oder der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 gelten sollSbg. Bei ausländischen Nachweisen hat die Landesregierung § 12 Abs 1 bis 6 und 8 der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung anzuwendenVLNFA seit 30.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.04.2021
Anerkennung von Zeugnissen, Befähigungs- und sonstigen

Ausbildungsnachweisen

§ 5

(1) Als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten:

1.

Zeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die ausgestellt bzw anerkannt worden sind:

a)

auf Grund der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung von den zuständigen Stellen; oder

b)

auf Grund der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1975, BGBl Nr 441, über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten;

2.

Bescheide gemäß § 113 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 147/2006.

(2) Ausländische Zeugnisse, Befähigungs- und sonstige Ausbildungsnachweise, die nicht nach Abs 1 als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten, sind als solche von der Landesregierung anzuerkennen, wenn die Anerkennung nur für den Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes oder der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 gelten sollSbg. Bei ausländischen Nachweisen hat die Landesregierung § 12 Abs 1 bis 6 und 8 der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung anzuwendenVLNFA seit 30.04.2021 weggefallen.

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