§ 6 Sbg. VLNFA (weggefallen)

Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Verzeichnis

§ 6

Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die im § 2 angeführte Arbeiten ausführenSbg. Darin müssen auch Angaben über den Nachweis der entsprechenden Fachkenntnisse enthalten seinVLNFA seit 30.04.2021 weggefallen. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und an einem für die Bediensteten bzw Dienstnehmer leicht zugänglichen Ort zur Einsichtnahme aufzubewahren.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.10.2004 bis 30.04.2021
Verzeichnis

§ 6

Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die im § 2 angeführte Arbeiten ausführenSbg. Darin müssen auch Angaben über den Nachweis der entsprechenden Fachkenntnisse enthalten seinVLNFA seit 30.04.2021 weggefallen. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und an einem für die Bediensteten bzw Dienstnehmer leicht zugänglichen Ort zur Einsichtnahme aufzubewahren.

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