§ 8 LTUA-VO

Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1999 bis 31.12.9999

Öffentlichkeit der Beweisaufnahme

§ 8

(1) Die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erfolgt öffentlich. § 46 Abs 8 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes findet Anwendung. Medienvertretern wird vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und - übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.

(2) Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit dies gebieten. Der Richter hat die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Einzelnen es erfordern, es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Die Befragung voneines öffentlich Bediensteten, die gemäß § 11 Abs 4 zur Aussage verhalten wurden, findet immer hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzu erfolgen, wenn die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Aussagen nur unter dieser Bedingung erfolgt ist.

Stand vor dem 14.09.1999

In Kraft vom 27.04.1999 bis 14.09.1999

Öffentlichkeit der Beweisaufnahme

§ 8

(1) Die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erfolgt öffentlich. § 46 Abs 8 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes findet Anwendung. Medienvertretern wird vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und - übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.

(2) Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit dies gebieten. Der Richter hat die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Einzelnen es erfordern, es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Die Befragung voneines öffentlich Bediensteten, die gemäß § 11 Abs 4 zur Aussage verhalten wurden, findet immer hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzu erfolgen, wenn die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Aussagen nur unter dieser Bedingung erfolgt ist.

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