§ 11 LTUA-VO

LTUA-VO - Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Aussageverweigerungsgründe

 

§ 11

 

(1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:

1.

über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch) betrifft oder für sie oder für einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

2.

über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder eine der in Z 1 bezeichneten Personen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

3.

in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht würde aussagen können, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, als Beamter die Amtsverschwiegenheit, zu verletzen, soweit sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht gültig entbunden wurde;

4.

in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

5.

über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

6.

über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigeneigenschaft begründet, nicht mehr besteht.

(3) Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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