§ 18 LTUA-VO

LTUA-VO - Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Ergebnis der Beweisaufnahme

 

§ 18

 

Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme zusammenzufassen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zu übermitteln.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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