§ 14 LTUA-VO

LTUA-VO - Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Vertrauenspersonen

 

§ 14

 

(1) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 8 Abs 2 ausgeschlossen ist. Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.

(2) Als Vertrauensperson kann vom Richter ausgeschlossen werden:

a)

wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird;

b)

wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte; oder

c)

wer gegen die Bestimmungen des Abs 1 verstößt.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 LTUA-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 LTUA-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 LTUA-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 LTUA-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 LTUA-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LTUA-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 LTUA-VO
§ 15 LTUA-VO