§ 14 LTUA-VO

LTUA-VO - Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

Vertrauenspersonen

 

§ 14

 

(1) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 8 Abs 2 ausgeschlossen ist. Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.

(2) Als Vertrauensperson kann vom Richter ausgeschlossen werden:

a)

wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird;

b)

wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte; oder

c)

wer gegen die Bestimmungen des Abs 1 verstößt.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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