§ 15 LTUA-VO

LTUA-VO - Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

Beweis durch Sachverständige

 

§ 15

 

(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus den Gründen, die Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, ist ein Sachverständiger auf sein Verlangen von der Bestellung zu entbinden. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Sachverständige können von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses abgelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Solche Ablehnungsanträge können nur vor der Anhörung des Sachverständigen gestellt werden. Hierüber entscheidet der Richter.

(4) Ergeben sich Fragen, deren Beantwortung für das Gutachten von Bedeutung sind, kann der Sachverständige vom Richter die Klärung dieser Fragen oder von Widersprüchen allenfalls auch durch Auskünfte von Auskunftspersonen verlangen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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