§ 14 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu§ 14 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag

1.

bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,

2.

bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen,

3.

die Angebote nicht öffnen.

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 30.08.2012 bis 09.07.2018
Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu§ 14 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag

1.

bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,

2.

bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen,

3.

die Angebote nicht öffnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten