§ 18 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
Die Behörde hat den Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen, wenn

1.

Pflanzungen ohne Anmeldung, ohne Bewilligung oder trotz Untersagung gemäß § 7 Abs. 2 erfolgen;

1a.

auf für Tafeltraubenanbau beschränkte Grundstücke andere als ausdrücklich als Tafeltrauben klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt wurden.

2.

Rebflächen nicht gemäß der in § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 15 und § 16 Abs. 4 festgesetzten Frist gerodet werden;

3.

nicht klassifizierte Reben ausgepflanzt werden.

Anm§ 18 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.09.2012 bis 13.10.2020
Die Behörde hat den Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen, wenn

1.

Pflanzungen ohne Anmeldung, ohne Bewilligung oder trotz Untersagung gemäß § 7 Abs. 2 erfolgen;

1a.

auf für Tafeltraubenanbau beschränkte Grundstücke andere als ausdrücklich als Tafeltrauben klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt wurden.

2.

Rebflächen nicht gemäß der in § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 15 und § 16 Abs. 4 festgesetzten Frist gerodet werden;

3.

nicht klassifizierte Reben ausgepflanzt werden.

Anm§ 18 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

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