§ 2 StEVTZG Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ

Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Falle der Teilnahme

1.

des Landes Steiermark,

2.

einer steiermärkischen Gemeinde oder eines steiermärkischen Gemeindeverbandes oder

3.

sonstiger Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs(Anm. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.: entfallen)

(3) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage der Beschränkung der Haftung erteilt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.02.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Falle der Teilnahme

1.

des Landes Steiermark,

2.

einer steiermärkischen Gemeinde oder eines steiermärkischen Gemeindeverbandes oder

3.

sonstiger Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs(Anm. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.: entfallen)

(3) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage der Beschränkung der Haftung erteilt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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