§ 11 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden§ 11 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlich zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit ist spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern das Landesverwaltungsgericht in diesem Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.07.2018
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden§ 11 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlich zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit ist spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern das Landesverwaltungsgericht in diesem Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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