§ 15 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten (§ 12§ 15 ) zu Versuchszwecken ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässigStmk. Der Antrag ist bei der Behörde schriftlich einzubringenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Im Antrag sind anzuführen:

1.

Ort und Größe der geplanten Pflanzung;

2.

Rebsorten;

3.

Versuchszweck;

4.

voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Versuches.

(2) Die Behörde hat die Bewilligung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer zu verständigen.

(3) Versuchszwecke im Sinn des Abs. 1 sind:

1.

Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft als für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;

2.

Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;

3.

wissenschaftliche Untersuchungen;

4.

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

5.

Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für Drittländer vorgesehen ist;

6.

Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(4) Der Abschluss des Versuches ist der Behörde zu melden. Wenn die aus dem Versuch gewonnenen Rebsorten nicht binnen drei Jahren nach Ende des Ver-suches klassifiziert werden, sind die Versuchspflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.

(5) Die Behörde hat die Versuchsanlagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.06.2004 bis 13.10.2020
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten (§ 12§ 15 ) zu Versuchszwecken ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässigStmk. Der Antrag ist bei der Behörde schriftlich einzubringenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Im Antrag sind anzuführen:

1.

Ort und Größe der geplanten Pflanzung;

2.

Rebsorten;

3.

Versuchszweck;

4.

voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Versuches.

(2) Die Behörde hat die Bewilligung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer zu verständigen.

(3) Versuchszwecke im Sinn des Abs. 1 sind:

1.

Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft als für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;

2.

Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;

3.

wissenschaftliche Untersuchungen;

4.

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

5.

Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für Drittländer vorgesehen ist;

6.

Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(4) Der Abschluss des Versuches ist der Behörde zu melden. Wenn die aus dem Versuch gewonnenen Rebsorten nicht binnen drei Jahren nach Ende des Ver-suches klassifiziert werden, sind die Versuchspflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.

(5) Die Behörde hat die Versuchsanlagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

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