§ 13 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei der Landwirtschaftskammer ist eine Regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten und von dieser zu verwalten.

(2) Der Regionalen Reserve werden folgende Rechte zugeführt:

1.

neu geschaffene Pflanzungsrechte gemäß Artikel 85j der Einheitlichen GMO;

2.

weitere Neuanpflanzungsrechte auf Grund einschlägiger Bestimmungen seitens der EU;

3.

alle erloschenen Rechte auf Wiederbepflanzung;

4.

alle Rechte auf Wiederbepflanzung, auf die Weinbautreibende verzichten;

5.

alle im Zeitraum vom 16. April 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres nach Gewährung ausgeschöpft werden;

6.

alle Rechte, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gewährt wurden und nicht bis 31. Juli 2005 ausgeschöpft werden;

7.

alle aus dieser Reserve gewährten Rechte, die nicht bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres nach Gewährung ausgeschöpft werden.

(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees jährlich für ein Weinwirtschaftsjahr das Ausmaß der zu vergebenden Pflanzungsrechte aus der Regionalen Reserve mittels Verordnung festzulegen§ 13 Stmk. Diese Verordnung hat darüber hinaus zu enthalten:

1.

das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die je Betrieb maximal vergeben werden dürfen;

2.

das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die von den jährlich zu vergebenden Pflanzungsrechten an Betriebe gemäß Artikel 85k Abs. 1 lit. a der Einheitlichen GMO vergeben werden;

3.

das gemäß Artikel 85k Abs. 1 lit. b der Einheitlichen GMO zu entrichtende Entgelt;

4.

das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die ausschließlich für Zwecke des Tafeltraubenanbaus mit den dazu ausdrücklich klassifizierten Tafeltraubensorten bepflanzt werden dürfen; das dafür zu entrichtete Entgelt kann geringer bemessen werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag die Pflanzungsrechte unter Berücksichtigung der im Artikel 85k AbsLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. 1 der Einheitlichen GMO und in der Verordnung gemäß Abs. 3 getroffenen Regelungen zuzuteilen:

1.

Weinbaubetriebe, deren Produktion auf regionaltypische Qualitätsweine ausgerichtet ist oder die nach den Grundsätzen des biologischen Landbaues Qualitätswein erzeugen sowie Weinbaubetriebe, die glaubhaft machen können, dass auf Grund mangelnder Pflanzrechte die Aufgabe des Haupterwerbes droht sowie jene, die glaubhaft machen, dass sie beabsichtigen, durch den Erwerb zusätzlicher Pflanzrechte von Nebenerwerb auf Haupterwerb umzusteigen, sind besonders zu bevorzugen.

1a.

Für die Vergabe von auf Tafeltraubenerzeugung beschränkten Pflanzungsrechten sind solche Betriebe besonders zu bevorzugen, die nach den Grundsätzen des anerkannt biologischen Landbaus wirtschaften oder sich zu einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen haben.

2.

Eine Zuteilung von Pflanzungsrechten darf nur an jene Betriebe erfolgen, die einen gesicherten Absatz der zu erwartenden Erzeugnisse glaubhaft machen können.

3.

Die Zuteilung der Pflanzungsrechte hat sich auf ein bestimmtes Grundstück eines Betriebes in einem Weinbaugebiet in der Steiermark zu beziehen, jede Weitergabe ist unzulässig.

(5) Der Antrag ist bis spätestens 31. Juli für das nachfolgende Weinwirtschaftsjahr einzubringen und hat über die im § 7 Abs. 1 angeführten Angaben hinaus auch jene Nachweise zu enthalten, die zur Prüfung der im Artikel 85k Abs. 1 lit. a und b der Einheitlichen GMO normierten Voraussetzungen notwendig sind.

(6) Falls die aus der Regionalen Reserve zugeteilten Rechte nicht bis zum Ende des zweiten auf die Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeschöpft werden, fließen sie entschädigungslos in die Regionale Reserve zurück.

(7) Das für die Pflanzungsrechte gemäß Abs. 3 Z 3 an die Behörde zu entrichtende Entgelt ist von dieser zu Werbezwecken (Marketing) für den steirischen Qualitätswein zu verwenden.

(8) Die Behörde kann die Werbung (Marketing) für den steirischen Qualitätswein auch juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle diese Aufgabe erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.09.2012 bis 13.10.2020
(1) Bei der Landwirtschaftskammer ist eine Regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten und von dieser zu verwalten.

(2) Der Regionalen Reserve werden folgende Rechte zugeführt:

1.

neu geschaffene Pflanzungsrechte gemäß Artikel 85j der Einheitlichen GMO;

2.

weitere Neuanpflanzungsrechte auf Grund einschlägiger Bestimmungen seitens der EU;

3.

alle erloschenen Rechte auf Wiederbepflanzung;

4.

alle Rechte auf Wiederbepflanzung, auf die Weinbautreibende verzichten;

5.

alle im Zeitraum vom 16. April 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres nach Gewährung ausgeschöpft werden;

6.

alle Rechte, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gewährt wurden und nicht bis 31. Juli 2005 ausgeschöpft werden;

7.

alle aus dieser Reserve gewährten Rechte, die nicht bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres nach Gewährung ausgeschöpft werden.

(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees jährlich für ein Weinwirtschaftsjahr das Ausmaß der zu vergebenden Pflanzungsrechte aus der Regionalen Reserve mittels Verordnung festzulegen§ 13 Stmk. Diese Verordnung hat darüber hinaus zu enthalten:

1.

das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die je Betrieb maximal vergeben werden dürfen;

2.

das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die von den jährlich zu vergebenden Pflanzungsrechten an Betriebe gemäß Artikel 85k Abs. 1 lit. a der Einheitlichen GMO vergeben werden;

3.

das gemäß Artikel 85k Abs. 1 lit. b der Einheitlichen GMO zu entrichtende Entgelt;

4.

das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die ausschließlich für Zwecke des Tafeltraubenanbaus mit den dazu ausdrücklich klassifizierten Tafeltraubensorten bepflanzt werden dürfen; das dafür zu entrichtete Entgelt kann geringer bemessen werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag die Pflanzungsrechte unter Berücksichtigung der im Artikel 85k AbsLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. 1 der Einheitlichen GMO und in der Verordnung gemäß Abs. 3 getroffenen Regelungen zuzuteilen:

1.

Weinbaubetriebe, deren Produktion auf regionaltypische Qualitätsweine ausgerichtet ist oder die nach den Grundsätzen des biologischen Landbaues Qualitätswein erzeugen sowie Weinbaubetriebe, die glaubhaft machen können, dass auf Grund mangelnder Pflanzrechte die Aufgabe des Haupterwerbes droht sowie jene, die glaubhaft machen, dass sie beabsichtigen, durch den Erwerb zusätzlicher Pflanzrechte von Nebenerwerb auf Haupterwerb umzusteigen, sind besonders zu bevorzugen.

1a.

Für die Vergabe von auf Tafeltraubenerzeugung beschränkten Pflanzungsrechten sind solche Betriebe besonders zu bevorzugen, die nach den Grundsätzen des anerkannt biologischen Landbaus wirtschaften oder sich zu einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen haben.

2.

Eine Zuteilung von Pflanzungsrechten darf nur an jene Betriebe erfolgen, die einen gesicherten Absatz der zu erwartenden Erzeugnisse glaubhaft machen können.

3.

Die Zuteilung der Pflanzungsrechte hat sich auf ein bestimmtes Grundstück eines Betriebes in einem Weinbaugebiet in der Steiermark zu beziehen, jede Weitergabe ist unzulässig.

(5) Der Antrag ist bis spätestens 31. Juli für das nachfolgende Weinwirtschaftsjahr einzubringen und hat über die im § 7 Abs. 1 angeführten Angaben hinaus auch jene Nachweise zu enthalten, die zur Prüfung der im Artikel 85k Abs. 1 lit. a und b der Einheitlichen GMO normierten Voraussetzungen notwendig sind.

(6) Falls die aus der Regionalen Reserve zugeteilten Rechte nicht bis zum Ende des zweiten auf die Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeschöpft werden, fließen sie entschädigungslos in die Regionale Reserve zurück.

(7) Das für die Pflanzungsrechte gemäß Abs. 3 Z 3 an die Behörde zu entrichtende Entgelt ist von dieser zu Werbezwecken (Marketing) für den steirischen Qualitätswein zu verwenden.

(8) Die Behörde kann die Werbung (Marketing) für den steirischen Qualitätswein auch juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle diese Aufgabe erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten