§ 29 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Vor dem Landesverwaltungsgericht – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller haben Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 28 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber§ 29 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1.

dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2.

dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.07.2018
(1) Vor dem Landesverwaltungsgericht – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller haben Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 28 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber§ 29 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1.

dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2.

dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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