§ 2 VFVO Registrierungsbestätigung

Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bestätigung der Registrierung nach § 26 Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 erfolgt schriftlich und in Form einer Plakette, welche folgende Merkmale aufweisen muss:

1.

Die Plakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbringen nicht in einem ablösbar ist.

2.

Die Plakette muss das Wappen des Landes Steiermark, die ausstellende Behörde, die Rechtsgrundlage und die Registernummer enthalten.

(2) Die Anzahl der Plaketten ist für jede Veranstaltungseinrichtung/ Veranstaltungsbetriebseinrichtung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG festzulegen, welche der Behörde auch das ordnungsgemäße Aufbringen der Plakette zu bestätigen hat. Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung/Veranstaltungsbetriebseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (auf einem Schild, in einer Lasche etc.) festzulegen und in der Anbringungsbestätigung zu dokumentieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.11.2012 bis 30.06.2014

(1) Die Bestätigung der Registrierung nach § 26 Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 erfolgt schriftlich und in Form einer Plakette, welche folgende Merkmale aufweisen muss:

1.

Die Plakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbringen nicht in einem ablösbar ist.

2.

Die Plakette muss das Wappen des Landes Steiermark, die ausstellende Behörde, die Rechtsgrundlage und die Registernummer enthalten.

(2) Die Anzahl der Plaketten ist für jede Veranstaltungseinrichtung/ Veranstaltungsbetriebseinrichtung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG festzulegen, welche der Behörde auch das ordnungsgemäße Aufbringen der Plakette zu bestätigen hat. Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung/Veranstaltungsbetriebseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (auf einem Schild, in einer Lasche etc.) festzulegen und in der Anbringungsbestätigung zu dokumentieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

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