§ 24 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Auftraggeberinnen/Auftraggeber und vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen§ 24 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer.

(2) Hat eine Auftraggeberin/ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin/ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber oder die Unternehmerin/der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen der/des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.07.2018
(1) Die Auftraggeberinnen/Auftraggeber und vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen§ 24 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer.

(2) Hat eine Auftraggeberin/ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin/ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber oder die Unternehmerin/der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen der/des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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