§ 6 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst

§ 6

(1) Für den aktiven Feuerwehrdienst ist eine Person geeignet, wenn sie

a)

mindestens das 15. und noch nicht das 65., bei Frauen noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat;

b)

körperlich und geistig den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen ist;

c)

die erforderliche Verläßlichkeit besitzt;

d)

nicht einer anderen Freiwilligen Feuerwehr angehört.

(2) Soweit es für die Sicherung des Nachwuchses einer Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist, kann diese eine Feuerwehrjugendgruppe führenSbg. Die Feuerwehrjugendgruppe dient ausschließlich den Zwecken der frühzeitigen Ausbildung und Bekanntschaft ihrer Mitglieder mit dem Feuerwehrwesen; in sie können Bewerber bereits ab dem vollendeten 10FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Bildung einer Feuerwehrjugendgruppe bedarf der Zustimmung des Landesfeuerwehrrates, die nur erteilt werden darf, wenn es zur Nachwuchssicherung bei der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist, die Feuerwehrjugendgruppe eine entsprechende Zahl an Mitgliedern aufweisen wird und die betreffende Freiwillige Feuerwehr überdies hiefür über die erforderlichen Führungskräfte verfügt sowie entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist. Die Zustimmung ist bei dauerndem Wegfall eines dieser Erfordernisse zu widerrufen. Hiedurch werden Neuaufnahmen in die Feuerwehrjugendgruppe unzulässig. Voraussetzung für die Aufnahme eines Bewerbers in eine Feuerwehrjugendgruppe ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erfordernisse für den aktiven Feuerwehrdienst gemäß Abs. 1 lit. b und c haben nur in dem für das Alter des Jugendlichen angemessenen und für die Zwecke der frühzeitigen Ausbildung und Bekanntschaft mit dem Feuerwehrwesen nötigen Ausmaß gegeben zu sein. Die Vollendung des 15. Lebensjahres ist in der Feuerwehrliste ersichtlich zu machen. Ein Wahlrecht bei der Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zu.

(3) Das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung ist sowohl bei einer Einstellungsuntersuchung als auch bei wiederkehrenden Untersuchungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Die Bewerber und die aktiven Mitglieder sind im besonderen auf die Atemschutztauglichkeit zu untersuchen.

(4) Die Verläßlichkeit gilt als gegeben, wenn der Bewerber erwarten läßt, daß er seinen Pflichten als Mitglied der Feuerwehr sorgfältig und einwandfrei nachkommen wird. Sie gilt jedenfalls als nicht gegeben, wenn nach einer vom Bewerber über Verlangen vorzulegenden Strafregisterbescheinigung dieser wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen oder wegen einer gemeingefährlichen Handlung oder wiederholt wegen derartiger Vergehen rechtskräftig verurteilt ist, bis zur Tilgung dieser Verurteilungen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.10.2003 bis 28.02.2018
Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst

§ 6

(1) Für den aktiven Feuerwehrdienst ist eine Person geeignet, wenn sie

a)

mindestens das 15. und noch nicht das 65., bei Frauen noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat;

b)

körperlich und geistig den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen ist;

c)

die erforderliche Verläßlichkeit besitzt;

d)

nicht einer anderen Freiwilligen Feuerwehr angehört.

(2) Soweit es für die Sicherung des Nachwuchses einer Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist, kann diese eine Feuerwehrjugendgruppe führenSbg. Die Feuerwehrjugendgruppe dient ausschließlich den Zwecken der frühzeitigen Ausbildung und Bekanntschaft ihrer Mitglieder mit dem Feuerwehrwesen; in sie können Bewerber bereits ab dem vollendeten 10FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Bildung einer Feuerwehrjugendgruppe bedarf der Zustimmung des Landesfeuerwehrrates, die nur erteilt werden darf, wenn es zur Nachwuchssicherung bei der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr erforderlich ist, die Feuerwehrjugendgruppe eine entsprechende Zahl an Mitgliedern aufweisen wird und die betreffende Freiwillige Feuerwehr überdies hiefür über die erforderlichen Führungskräfte verfügt sowie entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist. Die Zustimmung ist bei dauerndem Wegfall eines dieser Erfordernisse zu widerrufen. Hiedurch werden Neuaufnahmen in die Feuerwehrjugendgruppe unzulässig. Voraussetzung für die Aufnahme eines Bewerbers in eine Feuerwehrjugendgruppe ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erfordernisse für den aktiven Feuerwehrdienst gemäß Abs. 1 lit. b und c haben nur in dem für das Alter des Jugendlichen angemessenen und für die Zwecke der frühzeitigen Ausbildung und Bekanntschaft mit dem Feuerwehrwesen nötigen Ausmaß gegeben zu sein. Die Vollendung des 15. Lebensjahres ist in der Feuerwehrliste ersichtlich zu machen. Ein Wahlrecht bei der Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zu.

(3) Das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung ist sowohl bei einer Einstellungsuntersuchung als auch bei wiederkehrenden Untersuchungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Die Bewerber und die aktiven Mitglieder sind im besonderen auf die Atemschutztauglichkeit zu untersuchen.

(4) Die Verläßlichkeit gilt als gegeben, wenn der Bewerber erwarten läßt, daß er seinen Pflichten als Mitglied der Feuerwehr sorgfältig und einwandfrei nachkommen wird. Sie gilt jedenfalls als nicht gegeben, wenn nach einer vom Bewerber über Verlangen vorzulegenden Strafregisterbescheinigung dieser wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen oder wegen einer gemeingefährlichen Handlung oder wiederholt wegen derartiger Vergehen rechtskräftig verurteilt ist, bis zur Tilgung dieser Verurteilungen.

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