§ 38 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

§ 38

(1) Der Zentralbetriebsrat besteht aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder in Unternehmen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern ergibt sich aus § 186 zweiter und dritter Satz der Salzburger Landarbeitsordnung 198238 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 06.12.1994 bis 31.05.2023
Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

§ 38

(1) Der Zentralbetriebsrat besteht aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder in Unternehmen mit mehr als 1.000 Dienstnehmern ergibt sich aus § 186 zweiter und dritter Satz der Salzburger Landarbeitsordnung 198238 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

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