§ 104 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

§ 104

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 5 und § 102 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreitSbg. LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

§ 104

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 5 und § 102 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreitSbg. LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

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