§ 13 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Aufstellung

§ 13

(1) Gemeinden, die infolge ihrer hohen Einwohnerzahl, der Anzahl, Größe und Art der in ihr vorhandenen Betriebe, infolge ungünstiger baulicher Verhältnisse oder aus anderen Umständen einer besonderen Brandgefahr ausgesetzt sind, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Berufsfeuerwehr aufzustellen.

(2) In der Landeshauptstadt Salzburg muß eine Berufsfeuerwehr bestehen.

(3) Ob und in welcher Stärke und Gliederung in anderen Gemeinden eine Berufsfeuerwehr aufzustellen ist, bestimmt die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates und der in Betracht kommenden Gemeinde durch VerordnungSbg. Eine Berufsfeuerwehr muß jedenfalls die Stärke eines Löschzuges aufweisen (§ 32)FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Eine vorhandene Freiwillige Feuerwehr ist für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr in Betracht zu ziehen; Betriebsfeuerwehren bleiben - soweit es sich nicht um die durch den betreffenden Betrieb gegebene besondere Brandgefahr handelt - unberücksichtigt.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Aufstellung

§ 13

(1) Gemeinden, die infolge ihrer hohen Einwohnerzahl, der Anzahl, Größe und Art der in ihr vorhandenen Betriebe, infolge ungünstiger baulicher Verhältnisse oder aus anderen Umständen einer besonderen Brandgefahr ausgesetzt sind, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Berufsfeuerwehr aufzustellen.

(2) In der Landeshauptstadt Salzburg muß eine Berufsfeuerwehr bestehen.

(3) Ob und in welcher Stärke und Gliederung in anderen Gemeinden eine Berufsfeuerwehr aufzustellen ist, bestimmt die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates und der in Betracht kommenden Gemeinde durch VerordnungSbg. Eine Berufsfeuerwehr muß jedenfalls die Stärke eines Löschzuges aufweisen (§ 32)FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Eine vorhandene Freiwillige Feuerwehr ist für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr in Betracht zu ziehen; Betriebsfeuerwehren bleiben - soweit es sich nicht um die durch den betreffenden Betrieb gegebene besondere Brandgefahr handelt - unberücksichtigt.

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