§ 42 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung

§ 42

(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt

a)

mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter;

b)

mit dem Wegfall einer der im § 38 Abs. 1 lit. a oder c oder Abs. 2 genannten Bedingungen;

c)

nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde;

d)

mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben;

e)

mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung; die Verlassenschaft kann die Privatschule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur Weiterführung der Schule steht weiters den Erben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu, auch wenn sie die Bedingungen des § 38 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 nicht erfüllen.

(2) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 39 Abs. 1, 3 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 39 Abs. 2 oder 5) oder im § 40 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzenSbg. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung

§ 42

(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt

a)

mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter;

b)

mit dem Wegfall einer der im § 38 Abs. 1 lit. a oder c oder Abs. 2 genannten Bedingungen;

c)

nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde;

d)

mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben;

e)

mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung; die Verlassenschaft kann die Privatschule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur Weiterführung der Schule steht weiters den Erben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu, auch wenn sie die Bedingungen des § 38 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 nicht erfüllen.

(2) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 39 Abs. 1, 3 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 39 Abs. 2 oder 5) oder im § 40 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzenSbg. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.

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