§ 10 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Lehrer

§ 10

(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Lehrer zu erteilen.

(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(3) Als Schulleiter und Lehrer sind unbeschadet der dienstrechtlichen Bestimmungen nur Personen zu bestellen, die zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht geeignet sindSbg. Als Schulleiter sind weiters nur Personen zu bestellen, die eine langjährige Praxis als Lehrer, für Leiter von Fachschulen eine solche als landwirtschaftlicher Lehrer, und die Lehrbefähigung für die Berufs- und Fachschule oder eine verwandte Schulart aufweisenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Als Lehrer ferner nur Personen, die die Lehrbefähigung für eine solche Schule in dem betreffenden oder einem verwandten Unterrichtsgegenstand besitzen; hievon kann Nachsicht geübt werden, wenn entsprechend lehrbefähigte Personen nicht vorhanden sind oder es sich um Personen handelt, die sich in Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung befinden oder deren Verwendung anderweitig im schulischen Interesse gelegen ist.

(4) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.

(5) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Lehrer

§ 10

(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Lehrer zu erteilen.

(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(3) Als Schulleiter und Lehrer sind unbeschadet der dienstrechtlichen Bestimmungen nur Personen zu bestellen, die zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht geeignet sindSbg. Als Schulleiter sind weiters nur Personen zu bestellen, die eine langjährige Praxis als Lehrer, für Leiter von Fachschulen eine solche als landwirtschaftlicher Lehrer, und die Lehrbefähigung für die Berufs- und Fachschule oder eine verwandte Schulart aufweisenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Als Lehrer ferner nur Personen, die die Lehrbefähigung für eine solche Schule in dem betreffenden oder einem verwandten Unterrichtsgegenstand besitzen; hievon kann Nachsicht geübt werden, wenn entsprechend lehrbefähigte Personen nicht vorhanden sind oder es sich um Personen handelt, die sich in Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung befinden oder deren Verwendung anderweitig im schulischen Interesse gelegen ist.

(4) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.

(5) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

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