§ 25 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§ 25

(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen physisch oder psychisch behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreienSbg. Außerdem kann die Schulbehörde Berufsschulpflichtige in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zur Vermeidung von Härten von der Schulpflicht ganz oder teilweise befreienLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Berufsschulpflichtige sind von der Schulbehörde von Amts wegen oder über Ansuchen vom Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien, wenn sie die Berufsschule in höchstens zwei Stunden nicht erreichen können und ihre Aufnahme in ein Schülerheim nicht möglich ist.

(3) Die Befreiung (Abs. 1 und 2) ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

(4) Berufsschulpflichtige sind von der Schulbehörde über Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.05.2018
Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§ 25

(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen physisch oder psychisch behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreienSbg. Außerdem kann die Schulbehörde Berufsschulpflichtige in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zur Vermeidung von Härten von der Schulpflicht ganz oder teilweise befreienLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Berufsschulpflichtige sind von der Schulbehörde von Amts wegen oder über Ansuchen vom Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien, wenn sie die Berufsschule in höchstens zwei Stunden nicht erreichen können und ihre Aufnahme in ein Schülerheim nicht möglich ist.

(3) Die Befreiung (Abs. 1 und 2) ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

(4) Berufsschulpflichtige sind von der Schulbehörde über Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben.

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