§ 47 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Stimmgewichtung

§ 47

(1) Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes (Dienstnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen§ 47 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.

(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den Obmännern der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 44) zu vermerken.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Stimmgewichtung

§ 47

(1) Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes (Dienstnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen§ 47 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.

(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den Obmännern der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 44) zu vermerken.

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