§ 7 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Feuerwehrliste, Feuerwehrausweis

§ 7

(1) Für die Freiwillige Feuerwehr ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten eine Liste der Mitglieder zu führen (Feuerwehrliste)Sbg. Diese besteht aus dem Mitgliederverzeichnis und der UrkundensammlungFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Im Mitgliederverzeichnis sind für jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr alle für dessen Feuerwehrdienst erheblichen Umstände festzuhalten (Anschrift, Geburtsdaten, Besuch von Kursen, Ablegung von Prüfungen, Übertragung von Funktionen, Erlangung von Dienstgraden, Verleihung von Auszeichnungen, Beurlaubungen u. dgl.).

(3) Die Urkundensammlung dient der Erfassung aller Unterlagen, die sich auf die für das einzelne Mitglied der Feuerwehr im Mitgliederverzeichnis festgehaltenen Umstände beziehen (Beitrittserklärung, Zeugnis- und Dekretabschriften u. dgl.).

(4) Jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr kann in das Mitgliederverzeichnis Einsicht nehmen.

(5) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat einmal jährlich, und zwar rechtzeitig für die Registermeldung gemäß § 32 Abs. 4 lit. b, das Mitgliederverzeichnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und entsprechend zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Hierüber ist im Verzeichnis ein Vermerk anzubringen. Je eine Abschrift des bereinigten Mitgliederverzeichnisses ist dem Landesfeuerwehrverband und der Gemeinde zu übermitteln.

(6) Auf Grund der Feuerwehrliste ist dem aktiven und dem nicht aktiven Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr vom Ortsfeuerwehrkommandanten ein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Feuerwehrpaß) auszustellen, der die Mitgliedschaft und Stellung in der Freiwilligen Feuerwehr dartut. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Feuerwehrpaß als ungültig zu kennzeichnen.

(7) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, alle für die Führung der Feuerwehrliste maßgeblichen Umstände dem Ortsfeuerwehrkommandanten mitzuteilen, für diese Zwecke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Feuerwehrausweis über Verlangen zur Berichtigung bzw. Ergänzung der darin enthaltenen Angaben vorzulegen.

(8) Personen, die aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden sind, können, ausgenommen im Fall eines Ausschlusses gemäß § 6 Abs. 1 lit. d, nur mit Zustimmung des Ortsfeuerwehrrates wieder aufgenommen werden, wenn die Gründe für den Ausschluß nicht mehr gegeben erscheinen. Im Fall eines Ausschlusses gemäß § 6 Abs. 1 lit. c kann die Wiederaufnahme frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses erfolgen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.08.1987 bis 28.02.2018
Feuerwehrliste, Feuerwehrausweis

§ 7

(1) Für die Freiwillige Feuerwehr ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten eine Liste der Mitglieder zu führen (Feuerwehrliste)Sbg. Diese besteht aus dem Mitgliederverzeichnis und der UrkundensammlungFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Im Mitgliederverzeichnis sind für jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr alle für dessen Feuerwehrdienst erheblichen Umstände festzuhalten (Anschrift, Geburtsdaten, Besuch von Kursen, Ablegung von Prüfungen, Übertragung von Funktionen, Erlangung von Dienstgraden, Verleihung von Auszeichnungen, Beurlaubungen u. dgl.).

(3) Die Urkundensammlung dient der Erfassung aller Unterlagen, die sich auf die für das einzelne Mitglied der Feuerwehr im Mitgliederverzeichnis festgehaltenen Umstände beziehen (Beitrittserklärung, Zeugnis- und Dekretabschriften u. dgl.).

(4) Jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr kann in das Mitgliederverzeichnis Einsicht nehmen.

(5) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat einmal jährlich, und zwar rechtzeitig für die Registermeldung gemäß § 32 Abs. 4 lit. b, das Mitgliederverzeichnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und entsprechend zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Hierüber ist im Verzeichnis ein Vermerk anzubringen. Je eine Abschrift des bereinigten Mitgliederverzeichnisses ist dem Landesfeuerwehrverband und der Gemeinde zu übermitteln.

(6) Auf Grund der Feuerwehrliste ist dem aktiven und dem nicht aktiven Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr vom Ortsfeuerwehrkommandanten ein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Feuerwehrpaß) auszustellen, der die Mitgliedschaft und Stellung in der Freiwilligen Feuerwehr dartut. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Feuerwehrpaß als ungültig zu kennzeichnen.

(7) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, alle für die Führung der Feuerwehrliste maßgeblichen Umstände dem Ortsfeuerwehrkommandanten mitzuteilen, für diese Zwecke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Feuerwehrausweis über Verlangen zur Berichtigung bzw. Ergänzung der darin enthaltenen Angaben vorzulegen.

(8) Personen, die aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden sind, können, ausgenommen im Fall eines Ausschlusses gemäß § 6 Abs. 1 lit. d, nur mit Zustimmung des Ortsfeuerwehrrates wieder aufgenommen werden, wenn die Gründe für den Ausschluß nicht mehr gegeben erscheinen. Im Fall eines Ausschlusses gemäß § 6 Abs. 1 lit. c kann die Wiederaufnahme frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses erfolgen.

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