§ 12 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2004 bis 31.12.9999

Stimmabgabe auf dem Wege durch die PostBriefwahl

§ 12

(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden "Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 4 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Landeslehrer mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Landeslehrer durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß kann auch für sämtliche Wahlberechtigte oder für die Wahlberechtigten an einzelnen zur Dienststelle gehörenden Schulen die Zulässigkeit der Briefwahl von Amts wegen aussprechen.

(4) Ist der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt, so istsind ihm vom Dienststellenwahlausschuß mittels eingeschriebenen BriefesDienststellenwahlausschuss mit eingeschriebenem Brief, Dienstpost oder Kurierpost zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a)

ein gleicher wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 15),

b)

ein amtlicher Stimmzettel (§ 16) und

c)

ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Umschlag (Briefumschlag).

(5) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

Stand vor dem 25.10.2004

In Kraft vom 13.10.1967 bis 25.10.2004

Stimmabgabe auf dem Wege durch die PostBriefwahl

§ 12

(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden "Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 4 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Landeslehrer mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Landeslehrer durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß kann auch für sämtliche Wahlberechtigte oder für die Wahlberechtigten an einzelnen zur Dienststelle gehörenden Schulen die Zulässigkeit der Briefwahl von Amts wegen aussprechen.

(4) Ist der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt, so istsind ihm vom Dienststellenwahlausschuß mittels eingeschriebenen BriefesDienststellenwahlausschuss mit eingeschriebenem Brief, Dienstpost oder Kurierpost zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a)

ein gleicher wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 15),

b)

ein amtlicher Stimmzettel (§ 16) und

c)

ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Umschlag (Briefumschlag).

(5) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

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