§ 5 Sbg. AEG 1980

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Sonstige Bauten im Schutzgebiet

§ 5

(1) Neubauten im Schutzgebiet ist eine solche äußere Gestalt zu geben, daß sie sich nach den Grundsätzen für charakteristische Bauten (§ 3 Abs. 1 und 2) dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügen. Dasselbe gilt für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.

(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, daß die Maßnahme dem Erfordernis des Abs. 1 entspricht.

(3) § 4 Abs. 1 2 und 3 findet auch auf sonstige Bauten Anwendung.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1995 bis 30.06.1997

Sonstige Bauten im Schutzgebiet

§ 5

(1) Neubauten im Schutzgebiet ist eine solche äußere Gestalt zu geben, daß sie sich nach den Grundsätzen für charakteristische Bauten (§ 3 Abs. 1 und 2) dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügen. Dasselbe gilt für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.

(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, daß die Maßnahme dem Erfordernis des Abs. 1 entspricht.

(3) § 4 Abs. 1 2 und 3 findet auch auf sonstige Bauten Anwendung.

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