§ 59 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Pflichtgegenstände

§ 59

(1) Wenn alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen bis zum Unterrichtsbeginn zu wählenSbg. Wenn keine Wahl getroffen wird, hat der Schulleiter den Schüler zu beraten und ihm einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Wahl bzw die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.

(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat im Einzelfall festzustellen, ob eine solche Befreiung mit dem Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers verbunden ist.

(4) Die Schulbehörde hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.

(5) Für Berufsschulen gelten an Stelle der Abs. 3 und 4 die Bestimmungen der §§ 22 und 25. Für den Religionsunterricht gelten diese Absätze nicht.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Pflichtgegenstände

§ 59

(1) Wenn alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen bis zum Unterrichtsbeginn zu wählenSbg. Wenn keine Wahl getroffen wird, hat der Schulleiter den Schüler zu beraten und ihm einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Wahl bzw die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.

(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat im Einzelfall festzustellen, ob eine solche Befreiung mit dem Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers verbunden ist.

(4) Die Schulbehörde hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.

(5) Für Berufsschulen gelten an Stelle der Abs. 3 und 4 die Bestimmungen der §§ 22 und 25. Für den Religionsunterricht gelten diese Absätze nicht.

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