§ 110 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
§ 110

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt

1.

durch Tod;

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist;

3.

durch Widerruf der Bestellung;

4.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) In den Fällen des AbsSbg. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 108 und 109 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
§ 110

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt

1.

durch Tod;

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist;

3.

durch Widerruf der Bestellung;

4.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) In den Fällen des AbsSbg. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 108 und 109 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

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